Die Problematik der fehlenden Kostentransparenz:
Die Kosten für einen Rechtsanwalt sind teuer, so die landläufige Meinung - mit oder ohne Rechtsschutzversicherung. Zu beachten ist jedoch, dass Rechtsanwälte nicht umsonst und auch nicht unterhalb der gesetzlichen Gebühren abrechnen dürfen. Dies schreibt § 49b BRAO vor. Der folgende Beispielsfall zeigt, welche Kosten entstehen können.
Von Anwälten ist immer wieder zu hören: „ Es kommt darauf an“. Dies gilt ganz besonders im Zusammenhang mit den Kosten. Sie sollten Ihren Anwalt daher immer ganz genau fragen, welche Kosten Sie für Ihre Angelegenheit erwarten. Ein guter Anwalt wird Sie über die Kosten und die Erfolgsaussichten rechtlicher Schritte aufklären.
Ein Anwalt kann einerseits nach den gesetzlichen Gebühren im Rahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abrechnen. Andererseits kann er im Rahmen einer Honorarvereinbarung nach sogenannten Stundensätzen abrechnen. Die zweite Alternative ist in der Regel für den Mandanten erheblich kostenintensiver.
Wir rechnen gegenüber Privatpersonen überwiegend im Rahmen der gesetzlichen Gebühren ab!
Zu beachten ist, dass die Rechtsschutzversicherungen in der Regel nur die Kosten im Rahmen der gesetzlichen Gebühren erstatten. Übersteigt das Honorar Ihres Anwalts diese gesetzlichen Gebühren, so müssen Sie den Differenzbetrag selbst entrichten. Daher kann nicht häufig genug wiederholt werden, dass ein Mandant sich von seinem Rechtsanwalt über die Kosten für die Tätigkeit aufklären lassen sollte.
Kostenbeispiele:
Bei der Kostenberechnung nach den gesetzlichen Gebühren sind u.a. die in Auftrag gegebene Tätigkeit, das Rechtsgebiet, die jeweilige Instanz sowie der Streitwert maßgebend.
Sachverhalt:
Es soll eine zivilrechtliche Forderung außergerichtlich beigetrieben werden. Der Anwalt betreibt also das Geschäft. Es fällt die sogenannte Geschäftsgebühr an:
Gegenstandswert: 6.000,00 € | |
---|---|
1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG | 460,20 € |
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € |
Zwischensumme netto | 480,20 € |
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG | 91,24 € |
Zu zahlender Betrag | 571,44 € |
Abwandlung 1:
Es soll wieder eine zivilrechtliche Forderung außergerichtlich beigetrieben werden. Der Anwalt erzielt jedoch Einigung und der Mandant lässt sich auf einen Vergleich ein. Es fällt die sog. Einigungsgebühr an.
Gegenstandswert: 6.000,00 € | |
---|---|
1,5 Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG | 531,00 € |
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € |
Zwischensumme netto | 551,00 € |
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG | 104,69 € |
zu zahlender Betrag | 655,69 € |
Abwandlung 2:
Es soll wiederum eine zivilrechtliche Forderung beigetrieben werden. Der Anwalt erzielt jedoch keine Einigung und der Anspruchsgegner zahlt nicht. Es wird die Klage eingereicht und der Anwalt tritt vor Gericht auf. Es fallen die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr an. (Die Kosten für das Gericht und die Gegenseite bleiben der Verständlichkeit halber außen vor.):
Gegenstandswert: 6.000,00 € | |
---|---|
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG | 460,20 € |
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG | 424,80 € |
Zwischensumme der Gebührenpositionen | 885,00 € |
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € |
Zwischensumme netto | 905,00 € |
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG | 171,95 € |
zu zahlender Betrag | 1.076,95 € |
Es stellt sich nach dem letzten Beispiel die Frage, ob das Kostenrisiko i.H.v. 1.076,95 € die einzutreibenden 6.000,00 € wert ist, oder ob man auf die 6.000,00 verzichtet. Diese Frage lässt sich generell nicht beantworten. „Es kommt darauf an.“ Es kommt zunächst auf die Erfolgsaussichten einer Klage an. Denn gemäß § 91 I 1 ZPO zahlt die Kosten des Rechtsstreits, wer den Rechtsstreit verliert. (Die Kosten des generischen Anwalts sowie die Kosten für das Gericht wurden der Verständlichkeit halber nicht berücksichtigt.) Über die Erfolgsaussichten klärt Sie ein guter Anwalt auf. Legt man gute Erfolgsaussichten zugrunde, „kommt es darüber hinaus darauf an“, ob beim Anspruchsgegner Geld einzutreiben ist. Anderenfalls trägt selbst die obsiegende Partei die Kosten. Man spricht in diesem Zusammenhang davon, dass „ gutes Geld schlechtem Geld hinterhergeschmissen wird“.
Sofern der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit auch bereits außergerichtlich tätig war, kommen noch eine anteilige Geschäftsgebühr und die Auslagenpauschale hinzu.
6.000,00 € können Sie also schon ab 571,44 € durch Ihren Rechtsanwalt einfordern lassen.
Grundsätzlich tragen die Auftraggeber die Kosten für ihren Rechtsanwalt.
Zwischen Mandant und Gegner werden die Kosten grundsätzlich verhältnismäßig aufgeteilt, wobei sich dieses Verhältnis nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen richtet. Einigt man sich außergerichtlich, so können hierüber entsprechende Kostenvereinbarungen getroffen werden. Landet der Rechtsstreit vor Gericht, entscheidet das jeweilige Gericht im Urteil über die Kostenverteilung. Obsiegt der Mandant vollständig, so muss der Gegner sämtliche Kosten des Rechtsstreits tragen.
Unter Umständen kann es angebracht sein, eine sogenannte Honorarvereinbarung – pauschal oder nach Zeit- zu vereinbaren. Die Kostendeckung einer Rechtsschutzversicherung hierüber ist vorab zu klären.
Sollten Sie über geringe Einkünfte verfügen und es besteht keine Rechtsschutzversicherung, kann bei entsprechender Erfolgsaussicht Prozesskostenhilfe gewährt werden.
(Dieser Beitrag ist urheberrechtlich geschützt. Jede unbefugte Nutzung oder Weiterverbreitung wird zivilrechtlich verfolgt.)
Es gab einen kritischen Fehler auf deiner Website.